Geschichtswerkstatt Marburg e.V.    Forschung für Regional- und Alltagsgeschichte

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Vereinssatzung der Geschichtswerkstatt Marburg

Paragraph 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Geschichtswerkstatt Marburg e.V. mit Sitz in Marburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Paragraph 2. Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 3 "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung historischer Forschung und des Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von historischen regionalen Forschungsvorhaben, den Einsatz für den Erhalt historischer Bausubstanz und die Unterstützung der historischen Arbeit von Gruppen und Einzelpersonen.

 

Paragraph 3. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Bei juristischen Personen wird die Mitgliedschaft nur mit einer Stimme wahrgenommen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, durch schriftliche Kündigung zum Quartalsende, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, er erfolgt bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten, bei Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr nach erfolgter Mahnung.

 

Paragraph 4. Beiträge und finanzielle Angelegenheiten

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder bei Bestehen, noch bei Auflösung des Vereins Zuwendungen, die über bloße Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Paragraph 5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

 

Paragraph 6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören: die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Abänderung bzw. Ergänzung der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entlastung des Vorstandes.

Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Anträge zur Mitgliederversammlung sind acht Tage vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Mitgliederversammlung ist von einem Vereinsmitglied ein Protokoll zu führen. Es wird vom Vorstand unterzeichnet.

 

Paragraph 7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Anzahl der Frauen im Vorstand soll dem Anteil der weiblichen Mitglieder an der Mitgliederschaft entsprechen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens der (dem) 1. Vorsitzenden, der (dem) 2. Vorsitzenden und der (dem) Schatzmeister(in). Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für ein Jahr. Vorstand im Sinne der Paragraph 26 des BGB sind die (der) 1. und 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.

 

Paragraph 8 Auflösung des Vereins

Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die überregionale Geschichtswerkstatt "Geschichtswerkstatt e.V.", Darmstadt, Karlshof 8, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

Paragraph 9. Errichtung des Vereins

Der Verein Geschichtswerkstatt Marburg wurde am 8.11.1984 in Marburg, Gemeindesaal St. Jost, errichtet.

 

Gründungsmitglieder der Geschichtswerkstatt Marburg, 8.11.1984, kleiner Gemeindesaal St. Jost:

Barbara Händler-Lachmann
Ulrich Schütt
Ralf Berg
Susanne Fülberth
Wolfgang Form
Jürgen Roth
Christina Vanja
Angus Fowler

 

Vorstehende Satzung ist am 11. Jan. 1985 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter Nr. 1260 eingetragen worden.
Marburg, den 14. Jan. 1985
Amtsgericht, Abt. 16
(Unterschrift und Siegel)

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